§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • 1. Der Verein führt den Namen "Tier- und Naturschutz Schorfheide-Döllnfließ e.V.", im Folgenden als "Verein" bezeichnet.
  • 2. Sitz des Vereins ist Zehdenick-Kappe.
  • 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zehdenick eingetragen.
  • 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • 2. Der Verein hat das Ziel, um das Döllnfließ einschließlich des Zuflussgebietes den Naturraum, Fauna und Flora in Einklang aller Nutzer von Anwohner, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd bis hin zu Tourismus zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören alle Vorhaben, die das Gebiet um das Döllnfließ betreffen oder tangieren, auf ihre Naturverträglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls Einfluss auf Projekte und Vorhaben auszuüben.
  • 3. Der Verein wirkt hauptsächlich im Umfeld des Gebietes um das Döllnfließ mit den Gemeinden Groß Dölln, Kurtschlag, Kappe, Schluft, Wesendorf und Krewelin. Eine Ausweitung des Wirkungsfeldes des Vereins ist in so weit möglich, wie direkte Auswirkungen auf den Naturhaushalt des Gebietes um das Döllnfließ zu erwarten oder nachgewiesen sind, welches z.B. für die Gemeinden Zehdenick, Falkenthal, Liebenberg Liebenwalde angenommen werden kann.
  • 4. Die wichtigsten Aufgaben des Vereins sind:
    • Unterstützung von Naturschutz- und anderen Behörden auf allen Ebenen bei der Planung und Realisierung von Tier- und Naturschutzaufgaben in diesem Gebiet.
    • Unterstützung aller privaten, staatlichen, wirtschaftlichen und anderer Aktivitäten, soweit sie den Zielen des Vereins, d.h. dem Tier- und Naturschutz am Döllnfließ entsprechen.
    • Insbesondere gilt das für die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Gestaltung der Natur und Landschaft.
    • Unterstützung, Begleitung und Zuarbeit der Gestaltung der Natur und Landschaft im Gebiet Döllnfließ im Rahmen des NSG.
    • Neuschaffung und Renaturierung/Extensivierung ökologisch wertvoller Flächen in Einklang mit den Nutzern.
    • Praktische Pflege- und Schutzmaßnahmen (Landschaftspflege) zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt.
    • Wirksame Öffentlichkeits- und Werbearbeit für den Tier- und Naturschutz am Döllnfließ.
    • Durchführung von praktischen Biotop- und Artenschutzmaßnahmen und ökologische Aufwertung von Landschaftselementen.
    • Erhaltung, Pflege und Förderung einer vielgestaltigen Landschaft und Tierwelt.
    • Sensibilisierung der Bevölkerung für Umwelt- und Naturschutzbelange durch umfassende Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere auch Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Tier- und Naturschutz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke.
  • 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
  • 1. die Mitgliederversammlung
  • 2. der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung ist die beschließende Zusammenkunft des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Beauftragten einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen; die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Unter Angabe der Gründe kann eine Minderheit von mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich verlangen.
  • 2. Jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglied verfügt über eine Stimme, sofern seine Mitgliedschaft nicht ruht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Mitgliedschaft kann nicht delegiert oder übertragen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
    • über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
    • über Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    • über den Ausschluss von Mitgliedern.
  • 3. Über vom Vorstand vorgelegte weitere Belange des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • 4. Für das Projekt "Zukunft der Wasserwirtschaft am Döllnfließ" (Land Brandenburg) wählt die Mitgliederversammlung Zuständige sowie deren Stellvertreter jährlich mit einfacher Mehrheit.
  • 5. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben vor einer Vorstandswahl einen Kassenbericht vor der Mitgliederversammlung abzugeben.
  • 6. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des jährlichen Beitrages fest.
  • 7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung beurkunden der Schriftführer und ein weiteres Vorstandsmitglied.

§ 6 Der Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, in jedem Fall jedoch aus einer ungeraden Anzahl von Personen.
  • 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt, sie bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.
  • 3. Für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds können vom Vorstand befristet bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder ohne Befragung der Mitgliederversammlung ernannt werden.
  • 4. Müssen gleichzeitig mehrere Vorstandsmitglieder ersetzt werden, ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzeitig ein neuer Vorstand zu wählen.
  • 5. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
  • 6. Der Vorstand bestimmt aus seiner Reihe einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  • 7. Geschäftsführer ist der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Vereins. Der Vorstand regelt die Kompetenz dieser Person.
  • 8. Der Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied vertreten den Verein im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr.
  • 9. Auslagen von Vereinsmitgliedern, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit stehen, können nach Prüfung durch den Vorstand in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

§ 7 Mitgliedschaft

  • 1. Mitglieder des Vereins können:
    • natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters),
    • juristische Personen und
    • nicht rechtsfähige Vereinigungen (z.B. Bürgerinitiativen) werden, sofern sie inhaltlich mit den Zielen des Vereins übereinstimmen, die Satzung anerkennen und ihre Mitgliedschaft nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins beeinträchtigt.
  • 2. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich zu übergeben. Die Vereinssatzung ist dabei durch Unterschrift anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint.
  • 3. Mitgliedsbeiträge und Finanzordnung werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  • 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt mit vierteljährlicher Kündigung zum Jahresende, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
  • 5. Der Beitrag muss bis zum 31. Januar des laufenden Jahres auf das Vereinskonto überwiesen werden. Ist das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand, entsteht eine ruhende Mitgliedschaft, es kann also kein Stimmrecht ausgeübt werden. Wird der Beitrag zwei Jahre nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
  • 6. Der Ausschluss kann bei groben Satzungsverstößen erfolgen.

§ 8 Fördernde Mitgliedschaft

  • 1. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen.
  • 2. Der Antrag auf Mitgliedschaft als Fördermitglied ist dem Vorstand schriftlich zu übergeben. Die Vereinssatzung ist dabei durch Unterschrift anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint.
  • 3.Die Fördermaßnahmen werden schriftlich zwischen Vorstand und Fördermitglied vereinbart.
  • 4. Eine fördernde Mitgliedschaft endet durch vierteljährliche Kündigung zum Jahresende, Ausschluss sowie Tod. Eine Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu übergeben.
  • 5. Der Ausschluss eines Fördermitgliedes kann bei groben Satzungsverstößen oder der Beeinträchtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit oder der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  • 6. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 9 Urheberschaft

  • 1. Veröffentlichungen im Namen des Vereins müssen zusätzlich mit dem Namen der verfassenden Person gekennzeichnet sein.
  • 2. Art und Weise der Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, die durch die Tätigkeit des Vereins ermöglicht wurden, müssen durch den Verfasser und den Vorstand abgestimmt werden.

§ 10 Auflösung

  • 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
  • 2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur auf andere gemeinnützige Körperschaften im Sinne der Gesetzgebung übergehen, die sich Naturschutzaufgaben widmen. Entscheidungen darüber trifft die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
  • 3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 16792 Zehdenick, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

  • Diese Satzung gilt seit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.07.2012, mit letzter Änderung 19.08.2012

Zehdenick-Kappe, den 19.08.2012